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BGB § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

BGB § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

[ Auszug: (1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. ... ]